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ausweis
Wer die Leistungen des LVR-Integrationsamtes in Anspruch nehmen möchte muss in der Regel schwerbehindert oder gleichgestellt sein. Als schwerbehindert gelten Menschen nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch (SGB IX) mit einem Grad der Behinderung von 50 oder mehr. Die Anerkennung der Eigenschaft der Schwerbehinderung erfolgt auf Antrag, als Nachweis dient der Schwerbehindertenausweis.
Seit dem 1.1.2008 liegt die Zuständigkeit für die Feststellung über die Schwerbehinderteneigenschaft bei den kreisfreien Städten und Kreisen. Wohin Betroffene ihren formlosen Antrag richten entnehmen sie der Übersichtsliste des Landes, die Sie hier herunter laden können:
Menschen mit einem Grad der Behinderung von 30 oder 40 gelten nicht als schwerbehindert. Sie und ihre Arbeitgeber können jedoch dann ebenfalls von der Unterstützung des LVR-Integrationsamtes profiziteren, wenn sie von der Agentur für Arbeit als "gleichgestellt" anerkannt wurden. Voraussetzung für die Gleichstellung ist, dass aufgrund der Behinderung nur auf diesem Weg ein geeigneter Arbeitsplatz erlangt oder erhalten werden kann.
Das LVR-Integrationsamt hat ein Arbeitsheft erstellt zum Thema "Behinderung und Ausweis". Es kann im online-Bestellsystem Internet bestellt oder als pdf heruntergeladen werden.
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