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Die Situation in der Eingliederungshilfe ist insbesondere von zwei Umständen geprägt, für die dringend sachgerechte Lösungen gefunden werden müssen.
Zum einen ist eine ständig wachsende Anzahl von Menschen mit Behinderung zu verzeichnen, die auf Leistungen nach dem SGB XII angewiesen sind. Zum anderen sind die Landschaftsverbände als Kostenträger für diese Leistungen kaum noch in der Lage, die erforderlichen Haushaltsmittel aufzubringen. Deshalb müssen noch mehr als in der Vergangenheit intelligente Konzepte entwickelt werden, damit bedarfsgerechte Leistungen trotz der begrenzten finanziellen Ressourcen ermöglicht werden können. Hierzu gehört vor allem die Frage, auf welchem Weg der Grundsatz des Vorrangs offener Hilfen konsequent realisiert werden kann.
Der Landschaftsverband Rheinland als überörtlicher Träger der Sozialhilfe hat insbesondere in der jüngsten Vergangenheitvielfältige Schritte und Maßnahmen ergriffen, um dieses Ziel zu erreichen. Es gibt jedoch gerade bezogen auf die Wohnheimeinrichtungen mit ihren über viele Jahre gewachsenen Strukturen systemimmanente Hindernisse, deren Beseitigung durch Anreize außerhalb der Finanzierungssysteme des SGB XII erheblich gefördert werden kann.
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Übergänge von stationären zu ambulanten Angeboten stoßen nach wie vor auf Hindernisse. Nicht zuletzt hängt dies mit wirtschaftlichen und strukturellen Rahmenbedingungen der Wohnheimträger zusammen, durch die Übergänge in ambulanten Betreuungsformen erschwert werden.
Die Finanzierung der Wohnheime durch den überörtlichen Träger der Sozialhilfe ist an die Belegung der Plätze gekoppelt. Ein Wohnheimplatz wird nur dann finanziert, wenn er konkret von einem behinderten Menschen genutzt wird. Die Wohnheimträger haben also ein wirtschaftliches Interesse an einer möglichst hohen und stabilen Belegung. Insbesondere im Hinblick auf die Gebäudekosten ist dieses Finanzierungssystem ein Hindernis für den Abbau von Wohnheimplätzen, denn diese Gebäudekosten fallen auch dann an, wenn eine Einrichtung nicht oder nur unvollständig belegt ist. Parallelen finden sich in der Disposition der Personalkosten.
Im Rahmen einer Neuorientierung enstehen Aufwendungen für Anpassungsmaßnahmen an den Gebäuden an eine sich ändernde Bewohnerstruktur z.B. für eine behinderungsgerechte Gestaltung und/oder für den Abbau von Doppelzimmern bei einer Reduzierung der Platzzahl der Einrichtung.
Ein wichtiges Thema für die Wohnheimträger ist die Frage, welche Perspektiven für das (Betreuungs-)Personal bestehen, das aufgrund der Umwandlung von Heimplätzen im stationären Bereich nicht mehr benötigt wird und gegebenenfalls andere, z.B. ambulante Betreuungsaufgaben übernehmen soll. Insbesondere im Hinblick auf bestehende Arbeitsverträge müssen sozialverträgliche und felxible Lösungen bzw. Übergänge gefunden werden.
Für Menschen mit Behinderung ist das Wohnheim insbesondere nach einem langjährigen Aufenthalt zum Lebensmittelpunkt geworden. Die Planung eines Umzuges in eine ambulant betreute Wohnform ist eine weit reichende Entscheidung, die mit vielen Unsicherheiten verbunden ist und nicht beliebig rückgängig gemacht werden kann: der Wohnheimplatz wird in der Regel rasch wieder belegt, die Bezugspersonen, die Betreuungsleistungen und der Wohnort sind häufig andere als vom Wohnheim her gewohnt.
Auch Angehörige, insbesondere die Eltern werden mit Recht fragen, ob sie sich bei einer ambulanten Betreuung darauf verlassen können, dass die erforderliche Unterstüzung jederzeit zur Verfügung steht. Verlässlichkeit und Kontinuität der Betreuung sind die häufig die ausschlaggebenden Beweggründe für eine Heimanmeldung, verbunden mit dem Wunsch des Lebens in einer Gruppe.
Menschen mit Behinderung und ihre Angehörigen benötigen also differenzierte Informationen über die verschiedenen Betreunngsalternativen. Der Wohnheimträger muss in der Lage sein, den individuellen Wünschen und Notwendigkeiten dabei so weit als möglich Rechnung tragen zu können. Hierfür hat die Schaffung von Wohnverbünden, die flexible Wohnangebote ermöglichen, eine entscheidende Bedeutung. Nur so können praktische Erfahrungen mit Veränderungen gesammelt und zugleich die individuell erforderlichen Sicherheiten "mitgenommen" werden.
Eine wesentliche Rolle in diesem Prozess spielen zwischen den Beteiligten gewachsenen Beziehungen, gerade die professionellen Betreuerinnen und Betreuer müssen deutlich machen, dss sie gemeinsam mit den Menschen mit Behinderung und ihren Angehörigen die anstehenden Veränderungen planen und durchführen werden.
Die Rolle des Landschaftsverbandes Rheinland als Leistungsträger in diesem prozess ist es auch. sich durch intensiven Austausch mit allen Beteiligten als verlässlicher Partner einzubringen.
Konzeptionelle Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von finanziellen Anreizen ist die Bereitschaft des Wohnheimträgers, den sozialhilferechtlichen Grundsatz des Vorrangs ambulanter Hilfen konsequent zu realisieren und den Abbaus von Heimplätzen als Zielvereinbarung zu formulieren. Insbesondere ist zu beachten, dass eine Gesamtkonzeption im Sinne eines Wohnverbundes existiert.
Wohnverbund in diesem Sinne bedeutet, dass neben Wohnheimplätzen auch ambulante Angebote vorgehalten und die jeweiligen Synergieeffekte, insbesondere im Hinblick auf Bereitschaftsdienste, konzeptionell verzahnt werden. Ein solcher Wohnverbund kann sowohl von einem einzelnen Träger als auch von mehreren Trägern in der Region gebildet werden.
Dieser Wohnverbund bietet ein Gesamtprodukt "Wohnen für Menschen mit Behinderung" an und muss das Ziel verfolgen, stationäre Maßnahmen auf das erforderliche Maß zu beschränken. Da er neben ambulanten Betreuungsleistungen auch Wohnraum zur Verfügung stellen kann, muss vor allem sichergestellt sein, dass die betreuten Menschen selbst entscheiden,
Rechtliche Konsequenz ist die Unabhängigkeit eines Mietvertrags vom Betreuungsvertrag und umgekehrt, und zwar auch dann, wenn der Anbieter der Einglliederungshilfe gleichzeitig Wohnraum zur Verfügung stellt. In der Folge bedeutet dies, dass die Konzeption eines Wohnverbundes insbesondere fünf Gesichtspunkte zu berücksichtigen hat:
Es muss ein Konzept zum niedrigschwelligen Übergang von stationären zu ambulanten Betreuungsformen und umgekehrt geschaffen werden zum Beispiel durch ein Betreuungsteam, das unabhängig von der jeweiligen Wohnform für den Menschen mit Behinderung zur Verfügung steht.
Mit einem Anreizprogramm sind folgende Ziele verbunden:
Schaffung von fachlichen und finanziellen Rahmenbedingungen für flexible Hilfen zum Wohnen für Menschen mit Behinderung im Sinne eines Wohnverbundes
Diejenigen Einrichtungen, die sich am Platzabbau beteiligen, erhalten eine erfolgsabhängige Anreizprämie in Höhe von 20.000 Euro je abgautem Platz. Voraussetzung hierfür ist der Abschluss einer konkreten Zielvereinbarung mit dem Landschaftsverband Rheinland, die eine Platzzahlreduzierung und eine Verringerung des derzeitigen Budgets vorsehen muss.